Die Apotheke ist laut § 5 (2) Rahmenvertrag dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil* an wirtschaftlichen Importen abzugeben und damit eine Wirtschaftlichkeitsreserve für die GKV zu erfüllen. Doch nicht jeder Import trägt zur Erfüllung der Quote bei:
Nur Importe, die mindestens 15 Prozent oder 15 Euro günstiger als das Referenzarzneimittel (= Original) sind, werden der Quote angerechnet!1
Ob in Bezug auf ein Originalarzneimittel wirtschaftliche Importe im Handel sind oder nicht, ist in der Apothekensoftware meist leicht zu erkennen: Ist das Original beispielsweise mit einem großen „O“ gekennzeichnet, sind keine wirtschaftlichen „15/15-Importe“ verfügbar. Ist in einem solchen Fall das Original verordnet, kann dieses ohne Einfluss auf die Quote abgegeben werden. Ein kleines „o“ heißt hingegen, dass es wirtschaftliche Importe gibt.2
Die Abgabehilfe zu Efient® zeigt anhand von Beispielen, was bei der Rezeptbelieferung von Original- und Importverordnungen zu beachten ist.
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*meist 5 Prozent des Fertigarzneimittelumsatzes mit einer Krankenkasse pro Quartal
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.
2 Beispiel: Lauer-Taxe online; https://webapo-info.lauer-fischer.de/Infosystem140901/ClientBin/Resources/Hilfe/ltIS3/ltIS31/ltIS315/ltIS3157.html