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KW 42
Freitag, 20. Oktober 2017

KOMMENTAR DER WOCHE

Von Apothekerin Gisela Will, DAP-Team

Kundenkarte: Schlummern hier ungenutzte Zusatzinformationen?

Im Rahmen des QuintilesIMS Round Tables „Apotheke – Ist das Marketing, oder kann das weg?“ habe ich Ende April einen interessanten Vortrag über die stief­mütterliche Nutzung der Kundenkarte in Apotheken besucht. Die Quintessenz aus dem Vortrag: Nur in den seltensten Fällen werden die gespeicherten Kudendaten gezielt genutzt, um einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu ziehen. Somit bleibt das eigentliche Potenzial der Kundenkarte in der Regel unausgeschöpft.

Zugegeben, ich kenne es aus der Praxis auch nur so, dass die hinterlegten Kundendaten zwar für Interaktions­checks und „bürokratische Angelegenheiten“ wie zum Beispiel das Drucken von Sammelquittungen für die Krankenkasse oder Steuererklärung genutzt werden sowie zum Versand von Geburtstags- und Weihnachts­grüßen, mehr aber auch nicht.

Foto: Gisela Will, DAP GmbH

Wissen über die eigenen Kunden nutzen

Wenn man aber kurz darüber nachdenkt, stellt man fest, dass aus den Daten mehr zu holen ist und Kunden sowie Apotheke verstärkt davon profitieren könnten: Wenn der Karteninhaber Name, Anschrift und E-Mail-Adresse hinterlässt, kann die Apotheke – EDV-gestützt – das Kaufverhalten der Kunden analysieren, auswerten und die damit gewonnenen Kundenprofile gezielt für Marketingmaßnahmen nutzen und das eigene Angebot und Lager optimieren. Kunden können dann persönlich und bedarfsgerecht mit personalisierten Mailings oder Aktionen angesprochen werden. Online-Werbenetzwerke leben uns das täglich vor: Bestellt man etwas in einem Onlineshop, wird einem auf Facebook ein passender Werbebanner präsentiert, googelt man etwas über sein nächstes Reiseziel, werden einem beim nächsten Mal auf Pinterest entsprechende Fotos angezeigt und so weiter.

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DAP APOTHEKENUMFRAGE

Bildquelle: Stokkete/Shutterstock.com

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

N-Bezeichnung stimmt nicht mit PackungsV überein – darf das Arzneimittel abgegeben werden?

Uns liegt eine Verordnung über „3 OP Nplate 500 µg Plv. u. Lsg. z. Her. e. Inj.-Lsg. PLI 4 St. N2 Menge ärztlich begründet“ vor.

Nun stehen wir vor dem Problem, dieses Arzneimittel nicht in die Packungsgrößenverordnung einordnen zu können.

Sowohl den Verband als auch den Hersteller haben wir bereits um Hilfestellung gebeten, ohne Ergebnis. Nach Packungsgrößenverordnung ist für Antihämorrhagika die N2 mit 5–6 festgelegt, dieses steht nach unserer Auffassung aber im Widerspruch zu der Normgrößenbezeichnung der Originalpackung, bei der die N2 vier Stück enthält.
Eine Zuordnung zu den „Anderen Mitteln mit abgeteilter Darreichungsform zur Injektion“ (N2 = 5–6) scheint aus dem gleichen Grund widersprüchlich.
Wo würden Sie Nplate einordnen? Wäre es sinnvoller, pro Rezept nur eine Packung verordnen zu lassen?

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DAP WISSENS-CHECK

SERVICE

Cross-Selling „Laxantien“

Häufig erfüllt ein Zusatzverkauf einen doppelten Zweck: Der Kunde erhält ein ergänzendes Produkt, um seine Beschwerden umfassend zu bekämpfen, und die Apotheke steigert ihren Umsatz. Aber wie kann man Zusatzverkäufe erfolgreich in der Apotheke umsetzen?

Speziell zum Thema „Laxantien“ bietet DAP nun zwei neue Arbeitsmaterialien an, um Sie auch im Bereich Cross-Selling zu unterstützen:

1. Die Beratungshilfe Cross-Selling „Laxantien“ bietet zusätzlich zu allgemeinen Umsetzungstipps auch Praxisbeispiele, die Anhaltspunkte für ein erfolgreiches Beratungsgespräch geben.

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2. Die Cross-Selling-Karten „Laxantien“ geben anhand von typischen Abverkaufssituationen Tipps zur erfolgreichen Umsetzung von Zusatzverkäufen von Laxantien. Die Karten sind so aufgebaut, dass der erste Teil Denkanstöße gibt und Fragestellungen nennt, die im zweiten Teil mit beispielhaften Formulierungen für ein Beratungsgespräch aufgelöst werden.

» Zu den Cross-Selling-Karten



Zusätzlich können Sie mit dem DAP Wissens-Check „Cross-Selling Laxantien“ aktiv Ihr Wissen rund um das Thema Laxantien testen und die richtigen Ansätze für ein erfolgreiches Cross-Selling wiederholen.

» Zum Wissens-Check

AKTUALISIERT

DAIICHI SANKYO INFORMIERT

Lixiana®: Abgabe von Importen ohne Auswirkung auf Importquote

Laut Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V liegt der prozentuale Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittelumsatz der Apotheke in der Regel bei fünf Prozent. Sind zu einem Originalpräparat Importe erhältlich, trägt deren Abgabe aber nicht zwingend zur Erfüllung der Importquote bei. Ist beispielsweise im Bereich der Antithrombotika das Originalpräparat Lixiana® (Edoxaban) verordnet, wird der Austausch auf ein Importarzneimittel nicht der Importquote angerechnet1, da keine wirtschaftlichen 15/15-Importe im Handel sind.

Abb.: Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online (Stand: 10/2017): Ein großes „O“ bedeutet, dass keine wirtschaftlichen 15/15-Importe im Handel sind.

Hinweis: Rabattbegünstigte Arzneimittel sind vorrangig abzugeben.1

» Pflichttext Lixiana® Filmtabletten

1 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V, dort § 5, Stand: 09/2016.

NEU: BERATUNGSKARTE „VIRUPROTECT® ERKÄLTUNGSSPRAY“

DAP UMFRAGEERGEBNIS DER WOCHE

Anlage III: Nicht immer Rücksprache mit dem Arzt

Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ist die Übersicht der Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der kassenärztlichen Versorgung. Aufgrund der Thematik richtet sich die Anlage hauptsächlich an den Arzt, doch auch der Apotheker erhält Informationen darüber, ob ein verordnetes Arzneimittel mit einem Verordnungsausschluss bzw. einer -einschränkung verknüpft ist. Im Rahmen einer DAP Kurzumfrage unter knapp 1.500 Teilnehmern wurde abgefragt, wie Apothekenmitarbeiter mit diesem Sachverhalt umgehen. Das Ergebnis: Insgesamt 41 Prozent (14 % + 27 %) nehmen Kontakt zum Arzt auf, 36 Prozent entscheiden in Abhängigkeit von dem jeweiligen Fall und 15 Prozent sehen sich nicht in der Prüfpflicht und geben das verordnete Arzneimittel ab. Lediglich acht Prozent der Befragten sind unsicher, was zu tun ist.

Abb.: Umfrageergebnis, Quelle: DAP


Möchten Sie gerne wissen, wie Apothekenmitarbeiter zu anderen Fragestellungen abgestimmt haben? Dann besuchen Sie unser Umfragenarchiv.

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