KW 32
Freitag, 11. August 2023

KLICK DER WOCHE

WHO aktualisiert Empfehlungen zum Verzehr von Kohlenhydraten und Fetten

Im Jahr 2019 verzeichnete das Statistische Bundes­amt bei 61 % aller Männer sowie bei 47 % aller Frauen in Deutschland Über­gewicht.1 Die Welt­gesundheits­organisation (WHO) aktualisiert stetig die Empfehlungen für eine gesunde Ernährung. In einer aktuellen Presse­mitteilung wird vor allem der Konsum von Fetten und Kohlen­hydraten neu bewertet.

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Daniel Vincek – stock.adobe.com

1 Statistisches Bundesamt: Mehr als die Hälfte der Erwachsenen hat Übergewicht. Online verfügbar unter:
https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Gesundheit/Uebergewicht.html

NEUE DAP ARBEITSHILFE

Umgang mit AV-Arzneimitteln

Wird ein Arzneimittel von einem Hersteller nicht mehr produziert, geht dieser Artikel außer Vertrieb. In den Warenwirtschaftssystemen wird der Artikel dann mit „AV“ gekennzeichnet. Die folgende Arbeitshilfe zeigt auf, wie man in der Apotheke mit einer Verordnung über ein AV-Arzneimittel richtig umgeht und was beachtet werden muss.

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DAP PATIENTENINFORMATION

Alkoholkonsum während der Arzneimitteltherapie

Bei vielen Medikamenten kann der Konsum von Alkohol zu unangenehmen Nebenwirkungen führen, die Wirkung des Medikaments verändern oder Einfluss auf den Blutalkoholspiegel haben.

Die folgende DAP Patienteninformation klärt über einige relevante Wechselwirkungen auf.

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DAP ARBEITSHILFE

Ersatzkassen: Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse für Arzneimittel

Bestimmte Arznei­mittel sind gemäß den Richt­linien des G-BA von der Verordnung zulasten der GKV ausge­schlossen oder ihre Verordnung ist nur einge­schränkt möglich. Die folgende Arbeits­hilfe zeigt eine Übersicht der verschiedenen Verordnungs­einschränkungen und -ausschlüsse für Arznei­mittel und die entsprechenden Prüf­pflichten der Apotheke bei Rezepten zulasten von Ersatz­kassen.

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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Muss ein preis­günstiger Import mit abweichendem Namen abge­geben werden?

Wir haben ein Rezept über Bufori Easyhaler PZN 12484227 mit Aut-idem-Kreuz zulasten der Techniker Kranken­kasse erhalten.

Es hätte theoretisch zwei Importe gegeben, die als preis­günstig in der EDV darge­stellt sind. Aller­dings bekommen wir diese der­zeit nicht, sodass wir die Nicht­verfüg­barkeit dokumentiert haben und das verordnete Bufori abgeben konnten.

Jetzt aber die Frage: Wären wir (sofern wir einen der Importe bekommen hätten) verpflichtet gewesen, trotz unter­schiedlichem Namen (die Importe laufen unter Bufomix) einen dieser preis­günstigen Importe abzu­geben?

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Trueffelpix – stock.adobe.com

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