KW 33
Freitag, 18. August 2017

KOMMENTAR DER WOCHE

Es geht auch anders: Keine Nullretax bei der AOK Plus

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2013 haben die gesetzlichen Krankenkassen einen Freischein zur Nullretaxation erhalten, wenn unbegründet von der Abgabe eines Rabattarzneimittels abgesehen wurde. Wenn man bedenkt, dass der Streitwert im damaligen Musterprozess bei unter 20 Euro lag, ist die Tatsache, dass die Richter sich pro Krankenkasse entschieden, schon fast nachvollziehbar. Mittlerweile haben Nullretaxationen jedoch ganz andere Dimensionen angenommen und können mitunter die Existenz einer kleinen Apotheke bedrohen. Denn die Preisentwicklung bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, vor allem biotechnologisch hergestellten, schießt nach oben und immer häufiger werden Rabattverträge schon während der Patentlaufzeit abgeschlossen – sowohl zu Originalen als auch zu Importen. Wenn dann ein Fehler passiert und aus einem unglücklichen Umstand heraus ein Rabattarzneimittel nicht abgegeben wird, geht der Schaden schnell in die Tausende. Folgefehler bei der Rezeptbelieferung werden unter Umständen erst Monate bzw. bis zu einem Jahr später entdeckt, da die Retaxationen zeitversetzt eintreffen, und der Schaden potenziert sich.

Umso erfreulicher ist es, dass die AOK Plus in Sachsen für die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels anstatt einer Nullretaxation eine Vertragsstrafe von 6,17 Euro vereinbart hat. Dieser Betrag wird Apotheken bei missachteten Rabattverträgen von der Rechnung abgezogen. Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie der Konflikt um Nullretax aufgrund nicht abgegebener Rabattarzneimittel zwischen Kassen und Apothekern gelöst werden kann!

Juliane Brüggen, DAP

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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Bildquelle: Stokkete/Shutterstock.com

Ist die alleinige Angabe einer Normgröße ausreichend?

Dürfen wir dieses Rezept beliefern, obwohl keine konkrete Menge angegeben ist (lediglich „3 x N2“)?

„Sildenafil (Revatio) 20 mg 1-1-1 3 x N2“

Krankenkasse ist die Barmer (IK 104080005).

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AKTUALISIERT

SERVICE

Arbeitshilfe
„Abgabe von Calcium/Vitamin-D-Kombinationen für Erwachsene auf GKV-Rezept“

Die Arbeitshilfe zeigt auf, unter welchen Voraus­setzungen die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit der Kombination Calcium/Vitamin D zulasten der GKV möglich ist. Zudem liefert eine zusätzliche Übersicht die wichtigsten Informationen zu den im Handel befindlichen Packungsgrößen ausgewählter Calcium/Vitamin-D-Kombinations­präparate und deren Erstattungsfähigkeit.

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DAP UMFRAGEERGEBNIS

Nochmal selbständig machen? Mehrheit verneint

Eine DAP Kurzumfrage unter ca. 1.300 Teilnehmern hat die angespannte Situation der öffentlichen Apotheken und den allgemein rückläufigen Trend der Apothekenzahlen bestätigt: die Mehrheit (55 %) der Teilnehmer (selbständige Apotheker) würde sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht noch einmal selbständig machen. Lediglich 12 % sprachen sich mit „Ja“ für eine erneute Selbständigkeit aus.

Abb.: Ausschnitt der Umfrageergebnisse, Quelle: DAP


Möchten Sie gerne wissen, wie Apothekenmitarbeiter zu anderen Fragestellungen abgestimmt haben? Dann besuchen Sie unser Umfragenarchiv.

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DAP PREMIUM SERVICE

DAP INFORMIERT

RETAX-PTA:

Module 3 und 4

Als „Retax-PTA“ werden Sie Spezialist bei der vertragskonformen Rezeptbelieferung und bei der Vorbeugung von Retaxationen. Mit den nun veröffentlichten Modulen 3 und 4 können Sie bei erfolgreicher Teilnahme jeweils einen Fortbildungspunkt erwerben und somit zwei weitere Module für die abschließende Urkunde zum/zur „Retax-PTA“ bewältigen.

3. Modul: Original versus Import (1 Fortbildungspunkt)

  • Definition und Hintergründe
  • Gesetzliche/vertragliche Regelungen
  • Rezeptbelieferung in der Apothekenpraxis

4. Modul: Stückelung/Mehrfachverordnungen (1 Fortbildungspunkt)

  • Packungsgrößenverordnung, Messzahlen und N-Bereiche
  • Arzneimittel ohne N-Bezeichnung und Jumbopackungen
  • Stückelung/Mehrfachverordnung in der Praxis

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