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KW 47
Freitag, 25. November 2022

KLICK DER WOCHE

Medikations­beratung bei Poly­medikation – ein Angebot für viele chronisch Erkrankte

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Seit diesem Jahr können Patienten 5 neue um­fang­reiche Beratungs­angebote in Form pharma­zeutischer Dienst­leistungen in öffentlichen Apotheken in Anspruch nehmen. Dazu gehört unter anderem die „Erweiterte Medikations­beratung bei Poly­medikation“, welche besonders für chronisch Erkrankte eine Verbesserung der Versorgungs­qualität dar­stellen soll.

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Hochdosis-Influenza-Impf­stoff oder standard­dosiert?

Wer sollte sich mit welchem Influenza-Impf­stoff impfen lassen?

Rund 27,5 Millionen Impf­stoff­dosen hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für diese Grippe­saison bereits frei­ge­geben (Stand: 06.11.2022).1 Welcher Influenza-Impf­stoff ist für wen am besten geeignet?

Allen Personen ab 60 Jahren empfiehlt die STIKO einen Hoch­dosis-Influenza-Impf­stoff.2 Efluelda® ist der einzige 4-fach hoch­dosierte tetra­valente Influenza-Impf­stoff (QIV-HD) in Deutsch­land.3 Vaxigrip Tetra® ist der einzige tetra­valente Standard-Influenza-Impf­stoff, der ab 6 Monaten, für Schwangere als auch zum passiven Schutz von Säug­lingen bis zu einem Alter von weniger als 6 Monaten nach der mütter­lichen Immunisierung während der Schwanger­schaft einge­setzt werden kann.4 Zellkultur­basiert und damit eventuell bei Patienten mit Hühner­eiweiß­allergie geeignet ist der Impf­stoff Flucelvax® Tetra.3

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» Erfahren Sie hier mehr über die Abrechnung der Grippe­impf­stoffe (PDF)

» Nutzen Sie das Service­angebot rund um die Durchführung der Grippe­impfung in der Apotheke

» Pflichtangaben Efluelda® (PDF)
» Pflichtangaben Vaxigrip Tetra® (PDF)

1 Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Impfstoff-Dosen 2022/2023. Saison
2 Robert Koch-Institut (RKI). Epid Bull 2022; 4: 1–66
3 Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Saisonale Influenza-Impfstoffe. Impfstoffe mit Stamm­anpassung 2022/2023
4 Fachinformation Vaxigrip Tetra®, Stand: Juni 2022

MAT-DE-2204957 1.0 11/2022

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung

Die SARS-CoV-2-AMVersVO vom 22.04.2020 wurde erneut verlängert: Die Verordnung gilt jetzt bis zum 07.04.2023. Alles Wissens­werte zu den erleichterten Abgabe­regelungen für Apotheken finden Sie in unseren Arbeits­hilfen zu diesem Thema.

» Zum Merkblatt „SARS-CoV-2-Arznei­mittel­ver­sorgungs­ver­ordnung“

» Zur Arbeitshilfe „Covid-19-Pandemie: Aus­nahme­regelungen bei der Rezept­belieferung nach SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung“

» Zur Arbeitshilfe „Sonder-PZN nach SARS-CoV-2-AMVersVO“

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 71

Neue Beratungsleitfäden

Möchten Sie Ihre Beratungskompetenz zu bestimmten Indikationsgebieten und Wirkstoffen erweitern? Dann schauen Sie in unsere Rubrik Beratungsleitfäden hinein. Hier finden Sie nützliche Informationen, die Sie im Beratungsgespräch unterstützen.

Neu erschienen im DAP Dialog 71:

» Beratungsleitfaden „Behandlung der akuten Bronchitis“

» Beratungsleitfaden „Chronische spontane Urtikaria“

» Beratungsleitfaden „Hautpflege bei Akne und zu Unreinheiten neigender Haut“

» Beratungsleitfaden „Lippenherpes“


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DAP Weihnachts-DAPärchen

Ab dem ersten Advent jeden Tag DAPärchen spielen, Wissen auf­frischen und gewinnen!


Nutzen Sie Ihre Gewinn­chance und frischen Sie Ihr Fach­wissen zu bewährten Phyto­pharmaka auf. Jeder Teilnehmer erhält pro Tag 5 DAPs-Punkte. Zusätzlich werden unter allen Teil­nehmern, die an allen 24 Tagen mitge­macht und alle Pärchen erfolgreich auf­ge­deckt haben, nach Ende des Teilnahme­zeit­raums pro Woche 10 x 2.000 DAPs-Punkte und 10 DAV-„Giftmischer“-T-Shirts verlost.

Wie kann ich an den DAP Weihnachts-DAPärchen teilnehmen?

  1. Jeden Tag bei Mein DAP einloggen.
  2. Täglich mitmachen und 5 DAPs sichern.
  3. Mit etwas Glück gewinnen!
 

» Zu den Weihnachts-DAPärchen

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Rezept zur künstlichen Befruchtung – was ist bei fehlendem Vermerk zu beachten?

Wir haben mehrere Ver­ordnungen über Ovaleap erhalten. Auf einem Rezept dieser Rezepte ist „Verordnung nach § 27a SGB V“ ange­geben, auf einem zweiten fehlt diese Ergänzung aller­dings.

Bei Arznei­mitteln zur künst­lichen Befruchtung muss normaler­­weise der Patient die Hälfte zahlen, und dies wird mit ent­sprechender Sonder­­nummer auf dem Rezept abge­­rechnet.

Unsere Frage ist, ob die Zu­zahlung bei der Ergänzung des ent­sprechenden Para­­grafen gezahlt werden muss oder nicht.

» Lesen Sie hier die Antwort

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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

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