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KW 24 Freitag, 18. Juni 2021
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KLICK DER WOCHE
Impfzertifikat und Versicherung – Vorsicht beim Kleingedruckten!
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Von den Verbänden wurde zu Recht darauf hingewiesen, die Versicherungen zu informieren, sofern Ihre Apotheke Nachträge von Impfbescheinigungen in Impfpässe bzw. die Erstellung von digitalen Impfzertifikaten vornimmt.
Hier steckt wie so oft der Teufel im Detail: Zahlreiche Versicherungen bestätigen zwar den Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden, die aus dieser Tätigkeit resultieren, allerdings tragen Apotheken auch ein Risiko im Bereich der reinen Vermögensschäden.
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Bihlmayer Fotografie – stock.adobe.com
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Ein Beispiel: Durch einen versehentlichen Zahlendreher in der Apotheke weist das digitale Impfzertifikat eine falsche zeitliche Gültigkeit aus und ein Kunde kann durch das Verschulden der Apotheke seine Reise nicht antreten.
Diese reinen Vermögensschäden sind in der Regel nicht Inhalt von Betriebshaftpflichtversicherungen und bedürfen einer expliziten Erweiterung des Vertrages.
Die PharmAssec GmbH Apotheken Assecuranz als Spezialanbieter für Apothekenversicherungen hat daher als eine der ersten Versicherungen reagiert und für ihre Kunden einen beitragsfreien Versicherungsschutz für die beschriebenen Vermögensschäden bis zu 1.500 EUR je Schadenfall und Versicherungsjahr in alle Verträge eingeschlossen.
Wir empfehlen die Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes auf dieses relevante Detail.
» Lesen Sie hier mehr
Oder kontaktieren Sie die Absicherungsexperten unter:
PharmAssec GmbH
73230 Kirchheim unter Teck
Paradiesstraße 1
Tel: 07021/97097-70
info@pharmassec.de
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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 62
Impfstoffe
Welche Impfungen erstattungsfähig sind
Bei Rezepten, auf denen Impfstoffe verordnet sind, kann es schnell zu Unsicherheiten kommen. Ist die Einzelverordnung zulasten einer Kasse möglich? Impfstoffe, die unter den gesetzlichen Erstattungsanspruch fallen, werden in der Regel über den Sprechstundenbedarf bezogen. In manchen Fällen ist jedoch eine Einzelverordnung auf den Namen des Patienten notwendig – entweder auf Muster-16- oder Privatrezept. Lesen Sie in diesem Beitrag des DAP Dialogs mehr zu diesem Thema.
» Hier geht es zum Artikel aus dem DAP Dialog 62 (PDF)
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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
Halbe Tabletten als Dosierung angegeben – Rabatt-AM nicht teilbar: Was ist zu tun?
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Seit die Dosierung Pflichtangabe auf Rezepten ist, stolpern wir immer mal wieder über die Angabe, dass halbe Tabletten eingenommen werden sollen. Oft verordnet der Arzt ein Präparat, das laut Angaben der Taxe gar nicht teilbar ist, bzw. ein Rabattartikel ist nicht teilbar.
Wie sollten wir dann vorgehen?
» Lesen Sie hier die Antwort
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Iraidka – stock.adobe.com
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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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Nützliche Links
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Pflichtangaben
DeutschesApothekenPortal
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Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
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Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
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