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KW 32
Montag, 7. August 2017

Bildquelle: Stokkete/Shutterstock.com

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Welches Meersalz-Nasenspray darf für ein Kind auf GKV-Rezept abgegeben werden?

Guten Tag, wir sind uns unsicher. Wir hatten heute zwei Kinderrezepte, einmal über Emser Nasenspray und einmal über Olynth salin Nasenspray. Das Emser Nasenspray wird von der EDV zugelassen, bei Olynth salin kommt eine Warnmeldung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit.
Was darf zulasten einer GKV abgegeben werden?

» Zur Antwort

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Aktuelle Kurzumfrage

Thema: Selbständigkeit

Apotheken sehen sich in der heutigen Zeit mit immer mehr Auflagen und Vorgaben konfrontiert, die den Arbeitsalltag erschweren. Im Gegenzug fehlt eine adäquate Honorarpassung – die Folge ist ein stetiger Rückgang der Apothekenanzahl. Dennoch gibt es immer wieder Kollegen, die den Sprung in die Selbständigkeit wagen. Daher möchten wir von den bereits Selbständigen wissen:

Würden Sie sich zum jetzigen Zeitpunkt noch einmal selbständig machen?

Ja
 

 

 

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Xarelto®: Mehrfachverordnungen und Stückelung

Was ist erlaubt?

Um Patienten über einen längeren Zeitraum versorgen zu können, werden in der Praxis oft Rezepte über mehrere Packungen ausgestellt oder es werden Stückzahlen verordnet, zu denen keine Packung im Handel ist. Fraglich ist dann, ob und wie die gewünschte Menge zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden kann.

Zum Thema Mehrfachverordnung/Stückelung finden sich die geltenden Rahmenbedingungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V. Genauer gesagt handelt es sich um die § 6 ((2) und (3)) und den § 3 Abs. 1 Nr. 7. e. des Rahmenvertrages, der neu im Rahmenvertrag geregelt wurde.1

Erlaubte Vorgehensweisen

Wichtig für die richtige Vorgehensweise zum Thema Mehrfachverordnung/Stückelung ist, sich zunächst einen Überblick über die Einteilung von Xarelto® in der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) zu verschaffen. Diese ist abhängig von der Dosierung des Wirkstoffes, es ergeben sich folgende Normbereiche:

  1. Bedingt durch § 6 (2) und (3) des Rahmenvertrages:
    • Stückeln ist erlaubt, wenn die verordnete Menge zwischen zwei Normbereichen liegt und keine der Menge entsprechende Packung im Handel ist
      Bsp.: 2 x Xarelto® 10 mg 30 St. N2
      ➔ Abgabe erlaubt, da die verordnete Menge von 60 St. zwischen dem N2- und N3-Bereich liegt.
    • Stückzahlverordnungen oberhalb des größten Normbereichs können nur mit einer vielfachen Abgabe der größten Packung, die dem größten Normbereich entspricht, beliefert werden
      Bsp.: 2 x Xarelto® 20 mg 98 St. N3
      ➔ Abgabe erlaubt
  2. Bedingt durch § 3 Abs. 1 Nr. 7. e. des Rahmenvertrages:
    • Stückeln in einen definierten Normbereich ist grundsätzlich möglich
      Bsp.: 3 x Xarelto® 15 mg 10 St. N1
      ➔ Abgabe theoretisch möglich, aber Achtung: Eine 28er-Packung (N2) ist im Handel und günstiger
      ➔ Empfehlung: Rücksprache mit dem Arzt halten und ggf. 28 Stück abgeben
    • Die vielfache Abgabe der größten im Handel befindlichen Packung ist möglich, wenn der größte definierte Normbereich Nmax nicht durch eine erhältliche Packungsgröße besetzt ist.
      Bsp.: 4 x Xarelto® 10 mg 30 St. N2
      ➔ Abgabe erlaubt
Zusatzinfo: Bei der Abgabe einer vielfachen Menge des größten Normbereiches fordert § 6 (3) des Rahmenvertrages einen Sondervermerk, z. B. „!“. Seit der Neuregelung des § 3 des Rahmenvertrages darf jedoch aufgrund eines fehlenden Sondervermerkes keine Retaxation mehr erfolgen.

Service: Xarelto® Abgabehilfe

Weitere Informationen zur Erstattungsfähigkeit und zur Rezeptbelieferung auch im Hinblick auf das Thema Original vs. Import finden Apothekenteams auf der Xarelto®-Abgabehilfe.

» Zur Abgabehilfe Xarelto®

» Fachinformation Xarelto® 2,5 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 10 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 15 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 20 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 15 mg + 20 mg Filmtabletten Starterpackung

1 gültig seit Juni 2016

L.DE.MKT.GM.05.2017.3913

SERVICE

DAP-Datenbank „Verordnungsfähige Medizinprodukte“

Medizinprodukte mit Arzneicharakter sind nur dann zulasten einer GKV verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA aufgeführt sind.

In der Datenbank „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ finden Sie alle in der Anlage V aufgeführten verordnungsfähigen Medizinprodukte alphabetisch sortiert sowie vorhandene Zusatzinformationen (medizinische notwendige Fälle, Befristung).

» Zur DAP-Datenbank „Verordnungsfähige Medizinprodukte“

DAP PZN-Checkplus

SERVICE

Produktübersicht „Reiseapotheke“

Die schönste Zeit des Jahres – der Sommerurlaub – sollte für Ihre Kunden nicht durch Krankheiten, Beschwerden, Zipperlein oder lästige Wehwehchen getrübt werden. Stellen Sie Ihren Kunden daher rechtzeitig eine passende Reiseapotheke zusammen. Produktempfehlungen in den wichtigsten Anwendungsgebieten sind in der Produktübersicht „Reiseapotheke“ zusammengestellt.

» Zur Produktübersicht „Reiseapotheke“

Nützliche Links

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Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
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