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KW 40
Mittwoch, 6. Oktober 2021

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Wie dürfen wir Ibandronsäure-Spritzen austauschen?

Wir haben eine Frage zum Umgang mit Rezepten über Ibandron­säure-Präparate als Spritzen, wenn die Rabatt­partner nicht lieferbar sind. Alternativ­präparate sind in der Lauer-Taxe oft mit anderen Darreichungs­formen gelistet, die laut Anlage der AM-RL nicht aus­tausch­bar sind. Hier gibt es beispiels­weise „ILO“ und „IFE“.

Wenn wir also nach Aut-idem-Regelung ein preis­günstiges Präparat auswählen, dürfen wir dann auch anstelle einer ILO eine IFE abgeben und umgekehrt? Unser Arzt verschreibt generell Ibandron­säure-Spritzen nur als Wirk­stoff­ver­ordnung.

» Lesen Sie hier die Antwort

vege – stock.adobe.com

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Faktoren für ein erfülltes Leben – Fortbildung zum Thema Hämophilie

Hämophilie­patienten profitieren von Ansprech­partnern, die sich mit der Erkrankung und den aktuellen Behand­lungs­optionen auskennen. Die Novo Nordisk Pharma GmbH möchte Apotheker mit der folgenden drei­teiligen Fortbildung unterstützen, Hämophilie­patienten bestmöglich zu versorgen.

Während es im ersten Teil der Fortbildung um die Blut­gerinnung im Allgemeinen und die damit verbundenen Krank­heits­bilder ging, lernen Sie im zweiten Teil weitere Gerinnungs­störungen sowie die Funktionsweise von FVII kennen.

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Jede erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung wird mit einem DAP-Zertifikat und 100 DAPs belohnt (kostenlose Registrierung erforderlich).

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Richtigstellung zum Artikel „Krankenkassen starten mit Retaxierungen bei fehlender Dosierung“

In dem gestern veröffentlichten Artikel hieß es, dass der Vermerk „Dj“ als Dosierungsangabe nur vom Verordner selbst, nicht aber bei der Ergänzung von der Apotheke genutzt werden dürfe. Nach Rücksprache mit Apothekerverbänden müssen wir diese Aussage nun korrigieren.

In § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV heißt es:

„Die Verschreibung muss enthalten:

[…]

die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat […]“

In Abs. 6 und 6a heißt es weiter:

„Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben […] zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“

„Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“

Den Apotheken werden hier also zur Ergänzung dieselben Möglichkeiten der Dosierungsangabe eingeräumt wie den Verordnern nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV. Eine Ergänzung der Apotheke mit dem Kürzel „Dj“ sollte auch nach Ende der Friedenspflicht der Ersatzkassen zum 1. Oktober weiterhin möglich sein.

Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.

DAP ARBEITSHILFE

Abgabe von Cannabisextrakten

Vollspektrum-Cannabisextrakte sind ölige Lösungen auf Basis von natürlichen Cannabinoiden. Sie werden auf BtM-Rezept verordnet und in der Apotheke als Rezeptur hergestellt. Eine Arbeitshilfe des DeutschenApothekenPortals liefert einen Überblick über die Regularien zur Abgabe von Cannabisextrakten auf GKV-Rezept.

» Hier geht es zur Arbeitshilfe

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APOFRAGE DES TAGES

Wissen Sie die Antwort?

Jeder Teilnehmer erhält – bei richtiger Antwort – 5 DAPs-Punkte und hat heute zusätzlich die Chance, 1.000 DAPs zu gewinnen!

Dies ist die heutige Apofrage:

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)* gibt die verpflichtende Nutzung des eRezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab Januar 2022 vor.

Was muss vorhanden sein, damit in Ihrer Apotheke eRezepte eingelöst werden können?

» Hier geht's zur Apofrage des Tages

© 1 A Pharma GmbH

* Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

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