Biopharmazeutische Arzneimittel wie Inflectra™ (Wirkstoff: Infliximab) dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag nur dann substituiert werden, wenn wirkstoffidentische Präparate (Bioidenticals) verfügbar und in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet sind. Demnach sind bezüglich Infliximab nur Inflectra™ und Remsima® gegeneinander austauschbar.
Der Austausch von Inflectra™ gegen das Referenzarzneimittel Remicade® oder andere Biosimilars (z. B. Flixabi®) ist hingegen nicht zulässig.1
Rabattarzneimittel haben Vorrang: Inflectra™ ist derzeit für ca. 65 Mio. gesetzlich Versicherte rabattiert2 und demnach in vielen Fällen vorrangig abzugeben. Die Abgabe eines rabattierten Original- bzw. Importarzneimittels hat Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattierten 15/15-Importarzneimittels. Dies gilt auch, wenn ein Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet ist.1
Service: Abgabehilfe zu Inflectra™
Die wichtigsten Fragen zur Abgabe von Inflectra™ werden auf einer aktuellen Abgabehilfe beantwortet. Darüber hinaus ist ein Arzneimittelprofil mit weiteren Informationen zu Inflectra™ enthalten.
» Abgabehilfe Inflectra™
» Basisinformation Inflectra™
» Inflectra™ Fachinformation
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Stand: September 2016.
2 DAP Retaxierungs-Checkplus, Inflectra® 100 mg, 3 Stück, PZN 10315727, www.deutschesapothekenportal.de, Stand: April 2017.