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Heute: Tagesfrage Nr. 2: „Verschiedene Stückzahlen mit gleicher Normgröße“ Tagesfrage Nr. 1: „Kreon mehrere kleine Packungen“ Transtec V6 Erfüllung der Importquote: Nicht mit allen Importen möglich PZN-Checkplus Aktuelle Umfrage: „Umfrage zum Weltverhütungstag“ Pharmazeutische Bedenken: „Magensaft resistente überzogene Formen“

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Newsletter-Tagesfrage zur Arzneimittelabgabe

In unserem DAP Serviceletter stellen wir Ihnen interessante Retax-Fälle oder problema­tische Verordnungen aus unserer Rubrik „Newsletter-Tagesfrage zur Arzneimittelabgabe“ vor.

Tagesfrage Nr. 1: „Kreon mehrere kleine Packungen“

Frage:
Uns liegt eine Verordnung für ein Schulkind mit Mukoviszidose über 5 x Kreon 25000 KMP N1 50 St. vor.

Die 50er Packungen wurden verordnet, damit die Patientin die kleineren Packungen mit zur Schule etc. nehmen kann. Müssen wir aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine N3 200er Packung abgeben?

Gibt es eine Möglichkeit, dass die Ärztin mehrere 50er Packungen verordnet, so dass diese abgegeben werden können?
Antwort:
Von Kreon 25000 sind folgende Größen erhältlich ...


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» Viele Fragen von Kollegen mit Lösungen finden Sie in unserem Archiv der Abgabeprobleme
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DAP informiert

Praxisbeispiel: Belieferung einer Verordnung über ein Buprenorphin-Schmerzpflaster

Folgende Verordnung wird in einer Apotheke vorgelegt:

Krankenkasse: AOK Baden-Württemberg
Verordnung: Buprenorphin ratio 35 µg/h Matrixpflaster 20 mg/Pfl. 20 St. N3

Alle erforderlichen Angaben auf dem Rezept sind vorhanden, sodass die Apotheke zunächst die Daten in die Apotheken-EDV eingibt.


Rabattverträge beachten

Nach der Eingabe zeigt die EDV einen Rabattvertrag über das 4-Tagespflaster Transtec PRO® in gleicher Wirkstärke und Packungsgröße an (der Rabattartikel ist in nachfolgender Abbildung türkis unterlegt).

Trotz der unterschiedlichen Applikationsdauer (Verordnet: 3-Tagespflaster; Rabattartikel: 4-Tagespflaster) ist eine Substitution erforderlich, ansonsten wäre eine Retaxation zu erwarten. Handlungssicherheit für diese Substitution gibt das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg1 vom 28.11.13.

Der Patient wird darüber aufgeklärt, dass er nicht das verordnete Präparat, sondern das vergleichbare Transtec PRO® erhält. Erfreulicherweise fällt bei dieser Krankenkasse auch keine Zuzahlung für den Patienten an.

Beratung zu Transtec PRO®

Es folgt nun die Beratung zu Transtec PRO®. Hilfreich ist dabei ein übersichtlicher Beratungsleitfaden zu Transtec PRO®. Die Apotheke erklärt zunächst, worum es sich bei dem Medikament genau handelt und erläutert vor allem die richtige Anwendungsweise. Nachdem die Apotheke sich vergewissert hat, dass der Patient umfassend über sein Arzneimittel informiert ist, gibt sie ihm abschließend noch eine Patienteninformation mit, sodass auch zu Hause die wichtigsten Informationen schnell zum Nachlesen griffbereit sind.

Die Servicematerialien zu Transtec PRO® finden Sie unter folgenden Links zum Download:

Beratungsleitfaden
Patienteninformation

» Zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg
» Hier finden Sie den Pflichttext zu Transtec PRO®

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Mundipharma Informiert

Erfüllung der Importquote: Nicht mit allen Importen möglich

Der Rahmenvertrag, der zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband geschlossen wurde, schreibt die Erfüllung einer Importquote vor.

Diese wurde auf 5 % pro Quartal und pro Krankenkasse festgelegt (Rahmenvertrag § 5 (3)):

„Die Partner des Rahmenvertrages vereinbaren eine Importquote. 2 Die Importquote [...] wird auf 5 Prozent festgelegt [...]“.

Weiterhin legt der Rahmenvertrag fest, dass nur Importe, die einen 15/15-Preisabstand erfüllen, importierte Arzneimittel im Sinne des Rahmenvertrages sind. Das heißt, dass nur die Abgabe eines 15/15-Importes zum Erreichen der erforderlichen Quote beiträgt.

Praxisbeispiel: Abgabe des Originals möglich

Die Apotheke erhält ein BtM-Rezept, auf dem Targin® des Herstellers Mundipharma namentlich verordnet ist. Beim Kostenträger handelt es sich um die Barmer GEK (IK 0180008).

Rezeptbeispiel:

Zum verordneten Targin® Original gibt es mehrere Importe, die aber alle nicht den 15/15-Preisabstand erfüllen und daher nicht dazu beitragen, die Importquote zu erfüllen.

Ausschnitt aus der Lauer-Taxe, Stand 15.09.14:

Das Kennzeichen „I“ steht für Importe, deren Abgabe NICHT zur Erfüllung der Importquote beitragen.

Fazit:

Im genannten Beispiel erfüllt kein Import die 15/15-Regel. Daher würde bei der Abgabe eines Targin® Importes auch kein Bonus gutgeschrieben!

Die Apotheke kann das Targin® Originalpräparat des Herstellers Mundipharma retaxsicher beliefern.

Neu: Abgabehilfe zu Targin®

Die Abgabehilfe zu Targin® zeigt anhand eines Fließschemas, wie die korrekte Rezeptbelieferung ausgehend von einer Original- bzw. Importverordnung zu erfolgen hat.

» Hier können Sie sich die Targin®-Abgabehilfe kostenlos herunterladen

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DAP informiert

Testen Sie jetzt unseren neuen Service: PZN-Checkplus !

Ab sofort finden Sie in unserem neuen Packungsgrößencheck:

  • Handlungsempfehlungen zu Mehrfachverordnungen/Stückelung
  • Handlungsempfehlungen zu Packungen ohne N
  • Identifizierungen von Jumbopackungen
  • PZN-Einordnung in die Packungsgrößenverordnung

Der neue Service steht als Testversion jetzt exklusiv in unserem Forum für Sie bereit! Helfen Sie mit, den Service zu optimieren – wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!

» Hier geht es zum PZN-Checkplus

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Aktuelle Umfrage

Am 26. September ist Weltverhütungstag

Welche Bedeutung hat die Beratung in der Apotheke?

Der jährlich am 26. September stattfindende Weltverhütungstag erinnert daran, wie wichtig es ist, sich über Verhütung zu informieren. Sie als Apotheker/innen oder PTA sind hier wichtige Partner.

Orale Kontrazeptiva stellen eine sehr sichere Verhütungsmethode dar, sofern sie richtig angewendet werden. Einnahmefehler oder auch eine herabgesetzte Wirkstoffresorption, z. B. infolge einer Magen-Darm-Erkrankung, können den Empfängnisschutz beeinträchtigen. Hier kann das Beratungsgespräch in der Apotheke einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der Anwenderinnen leisten.

Ihre Meinung ist uns wichtig!

Um Apotheken in ihrer Arbeit bestmöglich zu unterstützen, möchten wir wissen, welche Aspekte bei der Abgabe von oralen Kontrazeptiva und im Beratungsgespräch besonders wichtig sind.

Beantworten Sie unsere 5 Fragen und gewinnen Sie mit etwas Glück einen von 25 Amazon-Gutscheinen im Wert von 25 Euro!

» Hier geht es zur Umfrage!

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Pharmazeutische Bedenken: „Magensaftresistent überzogene Formen“

Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – Pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen.

Diese Möglichkeit ist noch immer nicht hinreichend bekannt. Zudem befürchten viele Apotheker, dass sie sich bei Nutzung dieser Möglichkeit einem erhöhten Retaxationsrisiko aussetzen.

In dieser Newsletter-Rubrik behandeln wir verschiedene Darreichungsformen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann.

Heute: Magensaftresistent überzogene Formen

Magensaftresistent überzogene Formen werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. unter den Darreichungsformen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Aufgrund ihrer komplexen Galenik haben magensaftresistent überzogene Arzneiformen ein sehr spezifisches Freisetzungs- und Resorptionsverhalten. Bezüglich einer Arzneimittelsubstitution ist deshalb Vorsicht geboten.


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Portal-Tagesfrage zur Arzneimittelabgabe

Tagesfrage Nr. 2: „Verschiedene Stückzahlen mit gleicher Normgröße“

Frage:
Uns liegt eine Verordnung vor über:

Ibuprofen Actavis 400 mg 50 Filmtbl. N3. Das Computersystem gibt eine Substitutionspflicht an mit Ibuprofen Al 400 Filmtbl. 100 St N3. Müssen wir nun 100 Tbl. der Firma Al entsprechend Rabattvertrag abgeben, obwohl das doppelt soviele Tabletten sind, wie aus der Verordnung hervorgeht?
Antwort:
Die Apothekensoftware vergleicht vermutlich Normgrößen und Wirkstoffe miteinander – wie die Normgrößenkennzeichen zustande kommen, wird hierbei nicht überprüft ...


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