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KW 18 Donnerstag, 3. Mai 2018
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Teil 2: Ärztliche Verordnungssoftware – die monatliche Aktualisierung
Im ersten Teil unserer Sicht auf die seit dem 1. April 2018 gültigen Bestimmungen für die ärztliche Verordnungssoftware mussten wir über die unzureichende Umsetzung der neuen Pflicht zum Auftragen der PZN berichten. Aus Sicht der Apotheke ebenso wichtig ist die zeitgleich eingeführte Verpflichtung zur monatlichen Aktualisierung der ärztlichen Verordnungssoftware.
Hierzu teilte die vertragsschließende Kassenärztliche Bundesvereinigung den Ärzten bereits im Januar mit:
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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Der mit elf Punkten zertifizierte Online-Lehrgang (erstellt in Kooperation mit DAP und PTAheute) qualifiziert pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten in sieben Modulen zur selbstständigen und sicheren Rezeptabrechnung. Folgende Themen werden innerhalb der Fortbildungsreihe behandelt:
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Modul 1: Das GKV-System (2 Fortbildungspunkte)
Modul 2: Rabattverträge (2 Fortbildungspunkte)
Modul 3: Original versus Import (1 Fortbildungspunkt)
Modul 4: Stückelung/Mehrfachverordnungen (1 Fortbildungspunkt)
Modul 5: OTC-Arzneimittel zulasten der GKV (1 Fortbildungspunkt)
Modul 6: Rezepturverordnungen (2 Fortbildungspunkte)
Modul 7: Prüfpflichten, Rezeptabrechnung und Tipps zur Einspruchserhebung bei Retaxation (2 Fortbildungspunkte)
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Wer alle Fortbildungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine Urkunde mit der Bezeichnung „Retax-PTA“. Zusätzlich findet im Anschluss an die Akkreditierungszeit ein Live-Webinar statt (voraussichtlich im September 2018, Teilnehmer werden rechtzeitig informiert), bei dem offene Fragen von den Expertinnen des DeutschenApothekenPortals beantwortet werden.
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*Das Angebot gilt nur für Neuanmeldungen. Rückwirkend können keine Nachlässe gewährt werden. Die Durchführung der Schulung über die ZENTIVA-Plattform wird durch die Platzierung von ZENTIVA-Werbebannern unterstützt.
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Bildquelle: Johnson & Johnson Medical
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SERVICE
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NEUE Arbeitshilfe
Fragen und Antworten zur PZN auf dem Rezept
Seit dem 1. April 2018 sollen Ärzte bei ihren Verordnungen zum Arzneimittelnamen zusätzlich die PZN angeben. Die Praxis zeigt, dass sich aus dieser Vorgabe, die eigentlich Nachfragen an die Arztpraxen verringern und unklare Verordnungen verhindern soll, häufig Probleme ergeben.
Was ist zu tun, wenn die aufgedruckte PZN nicht zum verordneten Arzneimittel passt oder wenn die verordnete PZN nicht erstattungsfähig ist?
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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 44
Orale Notfallkontrazeptiva
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Beratung und Erstattungsfähigkeit
Seit März 2015 gibt es die „Pille danach“ ohne Rezept und seitdem tragen Apotheker/innen eine noch größere Verantwortung, wenn sie Patientinnen zu diesem Thema beraten. Zwar gibt es eine Handlungsempfehlung der Bundesapothekerkammer zur rezeptfreien Abgabe von Notfallkontrazeptiva, trotzdem ergeben sich immer wieder neue Fragen, beispielsweise nach der Erstattungsfähigkeit der „Pille danach“, wenn sie auf Rezept verordnet wird.
Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie im Schwerpunktbeitrag im aktuellen DAP Dialog 44.
» Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag
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Nützliche Links
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Pflichtangaben
DeutschesApothekenPortal
DAP Networks GmbH • Agrippinawerft 22 • 50678 Köln
Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
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