KW 04
Donnerstag, 25. Januar 2018

AKTUELLER RETAXFALL

Das fehlende BtM-„A“ sorgt wieder für Retaxationen

Das „A“ auf BtM-Verordnungen soll der Apotheke signalisieren, dass dem verordnenden Arzt bewusst ist, dass er mit seiner Verordnung die für das verordnete Betäubungs­mittel (BtM) festgelegte reguläre Höchst­menge innerhalb von 30 Tagen überschritten hat.

Nun hat diese Schutz­vorschrift leider einige Schwach­stellen, da letztlich nur die Kranken­kasse des Patienten den Gesamt­überblick hat,
welche BtM ihr Versicherter in den letzten 30 Tagen bezogen hat,
welche Ärzte für diese Verordnungen konsultiert wurden und
in welchen Apotheken diese eingelöst wurden.

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

Besonders wenn ein/e Patient/in über längere Zeit mit einem BtM versorgt wird, wird in der Arztpraxis nicht selten übersehen, …

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DAP WISSENS-CHECKPLUS

SERVICE

DAP Arbeitshilfen zum Thema „Packungsgrößen und Mehrfachverordnungen“

Mehrfachverordnungen bereiten bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke aufgrund zahlreicher Vertragsvorgaben immer wieder Schwierigkeiten. Werden die vertraglichen Bedingungen nicht eingehalten, riskieren Apotheken finanzielle Verluste durch Retaxationen.

Die folgenden DAP Arbeitshilfen geben einen Überblick über die aktuellen Regelungen des Rahmenvertrags und zeigen unter anderem, welche Voraussetzungen bei Stückzahlverordnungen gegeben sein müssen, welche Unterschiede diesbezüglich zwischen Rx- und Non-Rx-Arzneimitteln bestehen und was bei Packungen ohne N-Kennzeichen beachtet werden muss.

DAP Arbeitshilfen:

» „Stückelung Rx“
» „Stückeln zwischen Normbereichen“
» „Stückeln oberhalb von Nmax
» „Stückeln in einen Normbereich“
» „Arzneimittel ohne N-Bezeichnung“
» „Aktuelle PackungsV“

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 42

Vertragsärztliche Verordnung eines OTC-Arzneimittels

Was ist zu beachten?

Zulasten der GKV können grundsätzlich nur verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel abgegeben werden. Die Abgabe eines vertragsärztlich verordneten OTC-Arzneimittels erfordert daher eine besondere Prüfung durch das Apotheken­team.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag des aktuellen DAP Dialogs zu diesem Thema hier:

» Zum vollständigen Artikel

ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG

Letzte Chance: Noch bis zum 31. März 2018 teilnehmen!

DAP INFORMIERT

Pharmazeutische Bedenken bei Antiasthmatika

Pharmazeutische Bedenken können immer dann geltend gemacht werden, wenn durch einen Präparate­austausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapie­erfolg oder die Arzneimittel­sicherheit im konkreten Einzel­fall gefährdet sind.

Die rechtlichen Grundlagen für Pharmazeutische Bedenken bilden die Apotheken­betriebs­ordnung § 17 Abs. 5, der Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 sowie der DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag.

© pixelfokus / Fotolia

Austauschbarkeit von Antiasthmatika

Antiasthmatika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Die im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegte Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, erstreckt sich auch auf inhalative Arzneimittel. Dadurch kann es dazu kommen, dass ein Patient, der die Bedienung eines bestimmten Inhalationsgerätes gewohnt ist, aufgrund von Rabattverträgen nun ein andersartiges Inhalationssystem erhält. Dies kann zu erheblichen Compliance-Problemen führen und somit den Therapieerfolg gefährden.

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ABGABEHILFE „PANKREATAN®

DAZ INFORMIERT

Vor-Ort-Apotheker und Ärzte testen das E-Rezept

Viele Apotheker fürchten sich vor der Einführung des E-Rezeptes: Dass die Verordnungen direkt vom Arzt zur Versandapotheke geschickt werden könnten, ist ein naheliegender Gedanke. Doch das muss nicht so sein. In einem innovativen Digital-Projekt zeigen Apotheker und Ärzte derzeit in Baden-Württemberg, dass Fernbehandlungen und Online-Rezepte sehr wohl auch im niedergelassenen Bereich funktionieren. EU-Versender sind von dem Projekt ausgeschlossen.

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Bildquelle: Africa Studio – stock.adobe.com

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