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KW 04 Donnerstag, 25. Januar 2018
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AKTUELLER RETAXFALL
Das fehlende BtM-„A“ sorgt wieder für Retaxationen
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Das „A“ auf BtM-Verordnungen soll der Apotheke signalisieren, dass dem verordnenden Arzt bewusst ist, dass er mit seiner Verordnung die für das verordnete Betäubungsmittel (BtM) festgelegte reguläre Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen überschritten hat.
Nun hat diese Schutzvorschrift leider einige Schwachstellen, da letztlich nur die Krankenkasse des Patienten den Gesamtüberblick hat,
• welche BtM ihr Versicherter in den letzten 30 Tagen bezogen hat,
• welche Ärzte für diese Verordnungen konsultiert wurden und
• in welchen Apotheken diese eingelöst wurden.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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Besonders wenn ein/e Patient/in über längere Zeit mit einem BtM versorgt wird, wird in der Arztpraxis nicht selten übersehen, …
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DAP WISSENS-CHECKPLUS
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SERVICE
DAP Arbeitshilfen zum Thema „Packungsgrößen und Mehrfachverordnungen“
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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 42
Vertragsärztliche Verordnung eines OTC-Arzneimittels
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Was ist zu beachten?
Zulasten der GKV können grundsätzlich nur verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden. Die Abgabe eines vertragsärztlich verordneten OTC-Arzneimittels erfordert daher eine besondere Prüfung durch das Apothekenteam.
Lesen Sie den vollständigen Beitrag des aktuellen DAP Dialogs zu diesem Thema hier:
» Zum vollständigen Artikel
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ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG
Letzte Chance: Noch bis zum 31. März 2018 teilnehmen!
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DAP INFORMIERT
Pharmazeutische Bedenken bei Antiasthmatika
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Pharmazeutische Bedenken können immer dann geltend gemacht werden, wenn durch einen Präparateaustausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet sind.
Die rechtlichen Grundlagen für Pharmazeutische Bedenken bilden die Apothekenbetriebsordnung § 17 Abs. 5, der Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 sowie der DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag.
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© pixelfokus / Fotolia
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Austauschbarkeit von Antiasthmatika
Antiasthmatika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.
Die im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegte Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, erstreckt sich auch auf inhalative Arzneimittel. Dadurch kann es dazu kommen, dass ein Patient, der die Bedienung eines bestimmten Inhalationsgerätes gewohnt ist, aufgrund von Rabattverträgen nun ein andersartiges Inhalationssystem erhält. Dies kann zu erheblichen Compliance-Problemen führen und somit den Therapieerfolg gefährden.
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ABGABEHILFE „PANKREATAN®“
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DAZ INFORMIERT
Vor-Ort-Apotheker und Ärzte testen das E-Rezept
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Viele Apotheker fürchten sich vor der Einführung des E-Rezeptes: Dass die Verordnungen direkt vom Arzt zur Versandapotheke geschickt werden könnten, ist ein naheliegender Gedanke. Doch das muss nicht so sein. In einem innovativen Digital-Projekt zeigen Apotheker und Ärzte derzeit in Baden-Württemberg, dass Fernbehandlungen und Online-Rezepte sehr wohl auch im niedergelassenen Bereich funktionieren. EU-Versender sind von dem Projekt ausgeschlossen.
» Mehr lesen Sie auf DAZ.online.
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Bildquelle: Africa Studio – stock.adobe.com
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Nützliche Links
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Pflichtangaben
DeutschesApothekenPortal
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Handelsregister Köln: HRB 61698
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