„Bei einer Verordnung im Rahmen von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung hat der Versicherte eine Eigenbeteiligung in Höhe von 50 % des Apothekenabgabepreises zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt die Verordnung mit dem Vermerk „§ 27a“ oder einem sonstigen eindeutigen Vermerk gekennzeichnet hat.“
Wir finden aber keine Aussage dazu, ob es bei Fehlen eines solchen Vermerks trotzdem eine Prüfpflicht gibt.
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