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AKTUELLES

Neue Sonderkennzeichen zur Abrechnung von Cannabis und Rezepturen

Ist keine spezifische PZN vergeben, sind die Sonderkennzeichen nach Anlage 1 der Technischen Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V zu verwenden. Im Bereich der Cannabis- und Rezepturabrechnung gibt es nun einige Neuerungen.

Übersicht Sonderkennzeichen Cannabis und Rezepturen

  Sonder­kenn­zeichen Beschreibung
NEU 06460694 Abrechnung von unverarbeiteten Cannabis­blüten
  06460665 Abrechnung von cannabis­haltigen Zubereitungen
  06460671 Abrechnung von cannabis­haltigen Fertig­arznei­mitteln ohne PZN
NEU 06460702 Rezeptur­substanzen in ungemischter Form
  09999011 Rezepturen gemäß § 5 Abs. 3 AMPreisV

Einen Überblick über die vereinbarten Sonderkennzeichen und ihre Bedeutung bietet die aktualisierte DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen nach Technischer Anlage 1“.

» Zur DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen nach Technischer Anlage 1“