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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

N-Bezeichnung stimmt nicht mit PackungsV überein – darf das Arzneimittel abgegeben werden?

Uns liegt eine Verordnung über „3 OP Nplate 500 µg Plv. u. Lsg. z. Her. e. Inj.-Lsg. PLI 4 St. N2 Menge ärztlich begründet“ vor.

Nun stehen wir vor dem Problem, dieses Arzneimittel nicht in die Packungsgrößenverordnung einordnen zu können.

Sowohl den Verband als auch den Hersteller haben wir bereits um Hilfestellung gebeten, ohne Ergebnis. Nach Packungsgrößenverordnung ist für Antihämorrhagika die N2 mit 5–6 festgelegt, dieses steht nach unserer Auffassung aber im Widerspruch zu der Normgrößenbezeichnung der Originalpackung, bei der die N2 vier Stück enthält.
Eine Zuordnung zu den „Anderen Mitteln mit abgeteilter Darreichungsform zur Injektion“ (N2 = 5–6) scheint aus dem gleichen Grund widersprüchlich.
Wo würden Sie Nplate einordnen? Wäre es sinnvoller, pro Rezept nur eine Packung verordnen zu lassen?

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