DAP ARBEITSHILFE

Wunscharzneimittel

Verlangen Patienten auf eigenen Wunsch keinen Aus­­tausch ihres verordneten Arznei­mittels auf einen Rabatt­artikel oder einen wirtschaftlichen Artikel nach Abgabe­­rang­­folge gemäß Rahmen­vertrag, so kann die Apotheke diesem Patienten­wunsch entsprechen (nach § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 15 Rahmen­vertrag). Wie die Apotheke vorgehen muss, um das Wunsch­­arznei­mittel abzu­rechnen, stellt die folgende Arbeits­hilfe dar.

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