KOMMENTAR DER WOCHE

Es geht auch anders: Keine Nullretax bei der AOK Plus

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2013 haben die gesetzlichen Krankenkassen einen Freischein zur Nullretaxation erhalten, wenn unbegründet von der Abgabe eines Rabattarzneimittels abgesehen wurde. Wenn man bedenkt, dass der Streitwert im damaligen Musterprozess bei unter 20 Euro lag, ist die Tatsache, dass die Richter sich pro Krankenkasse entschieden, schon fast nachvollziehbar. Mittlerweile haben Nullretaxationen jedoch ganz andere Dimensionen angenommen und können mitunter die Existenz einer kleinen Apotheke bedrohen. Denn die Preisentwicklung bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, vor allem biotechnologisch hergestellten, schießt nach oben und immer häufiger werden Rabattverträge schon während der Patentlaufzeit abgeschlossen – sowohl zu Originalen als auch zu Importen. Wenn dann ein Fehler passiert und aus einem unglücklichen Umstand heraus ein Rabattarzneimittel nicht abgegeben wird, geht der Schaden schnell in die Tausende. Folgefehler bei der Rezeptbelieferung werden unter Umständen erst Monate bzw. bis zu einem Jahr später entdeckt, da die Retaxationen zeitversetzt eintreffen, und der Schaden potenziert sich.

Umso erfreulicher ist es, dass die AOK Plus in Sachsen für die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels anstatt einer Nullretaxation eine Vertragsstrafe von 6,17 Euro vereinbart hat. Dieser Betrag wird Apotheken bei missachteten Rabattverträgen von der Rechnung abgezogen. Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie der Konflikt um Nullretax aufgrund nicht abgegebener Rabattarzneimittel zwischen Kassen und Apothekern gelöst werden kann!

Juliane Brüggen, DAP