BERATUNG

Medizinisches Cannabis – worauf muss die Apotheke bei der Rezept­be­lieferung achten?

Cannabis­blüten, Cannabis­extrakte sowie Dronabinol­zu­be­reitungen müssen auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Grund­lage dafür ist die Betäubungs­mittel-Ver­schreibungs­ver­ordnung (BtMVV) sowie die Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung (AMVV). Die Kassen­ärztliche Bundes­vereinigung rät den Ärzten in den „Erläuterungen zur Vordruck­vereinbarung“ zur Anlage 2 des Bundes­mantel­vertrags der Ärzte (S. 55), nur eine Rezeptur pro Rezept zu verordnen.

Quelle: DAP

Auch wenn die Apotheke dies­bezüglich keine Prüf­pflicht hat, be­kommt sie bei Cannabis­rezepturen spätestens dann Probleme, wenn sie das Rezept bedrucken möchte. Die Rezepte müssen nämlich mit einem Hash-Code versehen werden (s. erster Artikel dieses News­letters).

Aus technischen und auch aus Platz­gründen kann der Hash-Code nur für eine Rezeptur pro Ver­ord­nungs­blatt aufgebracht werden. Was Sie sonst noch beachten müssen, hat DAP in fünf Punkten für Sie zusammen­gestellt.

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