Auch wenn die Apotheke diesbezüglich keine Prüfpflicht hat, bekommt sie bei Cannabisrezepturen spätestens dann Probleme, wenn sie das Rezept bedrucken möchte. Die Rezepte müssen nämlich mit einem Hash-Code versehen werden (s. erster Artikel dieses Newsletters).
Aus technischen und auch aus Platzgründen kann der Hash-Code nur für eine Rezeptur pro Verordnungsblatt aufgebracht werden. Was Sie sonst noch beachten müssen, hat DAP in fünf Punkten für Sie zusammengestellt.
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