DAP ARBEITSHILFE

Kontrolle der BSNR und LANR

Unterschiedliche oder abweichende Betriebsstätten-/Arztnummern können ein Indiz für eine Rezeptfälschung sein. Laut Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 5) dürfen Arzneimittel bei Irrtümern oder sonstigen Bedenken nicht abgegeben werden. Diese Arbeitshilfe gibt wichtige Hinweise zur Betriebsstättennummer (BSNR) und zur lebenslangen Arztnummer (LANR), insbesondere im Hinblick auf die richtige Rezeptbelieferung und den Schutz vor Rezeptfälschungen.

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