Rezeptur-Verwurf
Das DAP erreichte die Retaxation einer Apotheke, die eine Verordnung über zwei Rezepturen mit demselben Wirkstoff in zwei Stärken auf Rezept hergestellt und abgerechnet hatte. Eine Folgeverordnung über eine Rezeptur mit diesem Wirkstoff wurde nie vorgelegt. Der Apotheke entstand ein Verwurf, den die zuständige Krankenkasse jedoch nicht anerkannte.
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