NEUE DAP ARBEITSHILFE

Arzneimittel-Warnhinweisverordnung

Gemäß Arznei­mittel-Warn­hinweis­verordnung (AMWarnV) müssen alle flüssigen Zube­reitungen zur oralen Einnahme, deren Ethanol­gehalt in der Einzelgabe mindestens 0,05 g beträgt, einen Hinweis auf den Alkohol­anteil enthalten. Dies gilt ebenso für Rezeptur­arznei­mittel, die mit Ethanol hergestellt werden. Hintergrund ist, dass bestimmte Patienten­gruppen, z. B. Schwangere und Kinder, Alkohol meiden sollten. Welche Hinweise bei Rezeptur­arznei­mitteln anzubringen sind, erfahren Sie in der DAP Arbeits­hilfe „Arzneimittel-Warn­hinweis­verordnung“.

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