Gemäß Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) müssen alle flüssigen Zubereitungen zur oralen Einnahme, deren Ethanolgehalt in der Einzelgabe mindestens 0,05 g beträgt, einen Hinweis auf den Alkoholanteil enthalten. Dies gilt ebenso für Rezepturarzneimittel, die mit Ethanol hergestellt werden. Hintergrund ist, dass bestimmte Patientengruppen, z. B. Schwangere und Kinder, Alkohol meiden sollten. Welche Hinweise bei Rezepturarzneimitteln anzubringen sind, erfahren Sie in der DAP Arbeitshilfe „Arzneimittel-Warnhinweisverordnung“.
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