Zum 1. November 2020 ist eine Änderung bei der Kennzeichnung von Rezepturen in Kraft getreten. Laut § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Apothekenbetriebsordnung muss nun bei Rezepturen, die unmittelbar an den verschreibenden Arzt abgegeben werden, auf dem Behältnis bzw. auf der äußeren Umhüllung keine Gebrauchsanweisung mehr angegeben werden.
Die Änderung geht auf die Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 21. Oktober 2020 zurück.