KURZ GEMELDET

Änderung bei der Kennzeichnung von Rezepturen

Zum 1. November 2020 ist eine Änderung bei der Kenn­zeichnung von Rezepturen in Kraft getreten. Laut § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Apotheken­betriebs­ordnung muss nun bei Rezepturen, die unmittelbar an den verschreibenden Arzt abge­geben werden, auf dem Behältnis bzw. auf der äußeren Umhüllung keine Gebrauchs­anweisung mehr ange­geben werden.

Die Änderung geht auf die Verordnung zur Änderung der Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung, der Apotheken­betriebs­ordnung und der Verordnung über apotheken­pflichtige und frei­verkäufliche Arznei­mittel vom 21. Oktober 2020 zurück.

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