Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) erlaubt es Apotheken, nach Rücksprache mit dem Arzt ein „pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares“ Arzneimittel abzugeben, wenn ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig und zudem nicht lieferbar ist. Eine Hilfestellung beim Aut-simile-Austausch liefern die Äquivalenzdosistabellen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK).
Vor diesem Hintergrund hat uns Folgendes interessiert: