AKTUELLES

Neue Berechnung von Cannabisarzneimitteln

Zum 1. März 2020 wurde die Hilfstaxe um die Anlage 10 ergänzt. In dieser wird nun die Preisbildung für Leistungen nach § 31 Abs. 6 SGB V, also Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten und Dronabinol, geregelt. Ziel der neuen Preisbildung ist es, die Ausgaben der GKV für medizinisches Cannabis um 25 Mio. Euro pro Jahr zu senken. Im Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde damals die Vorgabe gemacht, die Kosten in diesem Therapiebereich entsprechend zu reduzieren.

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