REZEPTURWISSEN
Abwesenheit von Nitrosaminen in Standardzulassungen sicherstellen
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Bestimmte Arzneimittel können durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 36 Arzneimittelgesetz von der Pflicht zur Einzelzulassung freigestellt werden. Diese sogenannten Standardzulassungen können von Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs genutzt werden. Das BfArM gab auf seiner Webseite bekannt, dass die Abwesenheit von Nitrosaminen auch bei Verwendung von Standardzulassungen gewährleistet werden muss.
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