REZEPTURWISSEN

Abwesenheit von Nitrosaminen in Standardzulassungen sicherstellen

Bestimmte Arzneimittel können durch das Bundes­ministerium für Gesund­heit gemäß § 36 Arzneimittel­gesetz von der Pflicht zur Einzel­zulassung freigestellt werden. Diese sogenannten Standard­zulassungen können von Apotheken im Rahmen des üblichen Apotheken­betriebs genutzt werden. Das BfArM gab auf seiner Webseite bekannt, dass die Abwesenheit von Nitrosaminen auch bei Verwendung von Standard­zulassungen gewähr­leistet werden muss.

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