|
Der Bezug von Arzneimitteln zwischen Apotheken untereinander ist nur in begrenztem Umfang möglich. Nach § 17 Abs. 6c Apothekenbetriebsordnung gilt, dass Apotheken von anderen Apotheken grundsätzlich keine Arzneimittel beziehen dürfen. In Ausnahmen ist dies aber möglich, u. a., wenn Arzneimittel im dringenden Fall benötigt werden. Ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und es nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann.
|