Desinfektionsmittelherstellung

Alkohol bis 31. Mai 2020 steuerfrei

Apotheken dürfen unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln jetzt steuerfrei verwenden. Dies hat das Bundesfinanzministerium per Erlass beschlossen. Apotheken benötigen somit vorläufig keine gesonderte Erlaubnis für die Alkoholverwendung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Erlass vom 17. März 2020 zugelassen, dass Apotheken ab sofort und vorerst bis zum 31. Mai 2020 unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

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