Apotheken müssen bei Abgabe an GKV-Versicherte die Pharmazentralnummer (PZN) auf das Muster-16-Rezept auftragen. Für die Fälle, in denen keine spezifische PZN vergeben ist, sind die Sonder-PZN der Anlage 1 der Technischen Anlage gemäß § 300 SGB V zu verwenden. Diese Arbeitshilfe zeigt, welche Sonder-PZN bei Cannabis- und Rezepturverordnungen anzuwenden sind.
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