Der neue Rahmenvertrag ist seit dem 1. Juli in Kraft – Anfang des Jahres kamen erneut Änderungen hinzu. Von einem Mehrfachvertrieb spricht man, wenn ein patentgeschützter Wirkstoff durch mehrere Hersteller / pharmazeutische Unternehmer unter verschiedenen Handelsnamen gleichzeitig vertrieben wird und die Arzneimittel nicht im Verhältnis Original/Import zueinanderstehen. Solche Arzneimittel werden als Parallelarzneimittel bezeichnet. Für die Abgabe gelten besondere Regelungen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Rahmenvertrag. Die neue Arbeitshilfe des DeutschenApothekenPortals gibt einen Überblick.
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