NEUE DAP ARBEITSHILFEN

Rezeptbelieferung von Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb

Der neue Rahmen­vertrag ist seit dem 1. Juli in Kraft – Anfang des Jahres kamen erneut Änderungen hinzu. Von einem Mehr­fach­vertrieb spricht man, wenn ein patent­ge­schützter Wirk­stoff durch mehrere Hersteller / pharma­zeutische Unter­nehmer unter verschiedenen Handels­namen gleich­zeitig vertrieben wird und die Arznei­mittel nicht im Verhältnis Original/Import zueinander­stehen. Solche Arznei­mittel werden als Parallel­arznei­mittel bezeichnet. Für die Abgabe gelten besondere Regelungen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Rahmen­vertrag. Die neue Arbeits­hilfe des DeutschenApothekenPortals gibt einen Überblick.

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