ApBetrO: In § 14 ApBetrO ist die Kennzeichnung von Rezepturarzneimitteln geregelt. Bis dato musste die Verwendbarkeitsfrist mit dem Hinweis „verwendbar bis“ mit Angabe von Tag, Monat und Jahr angebracht werden. Ab sofort ist ebenso die Abkürzung „verw. bis“ zulässig. Die Regelung gilt seit dem 22. Oktober 2019.
AMPreisV: Ab dem 1. Januar 2020 erhalten Apotheken 4,26 Euro bei der Abgabe eines Betäubungsmittels oder eines Arzneimittels, das Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthält – zuvor waren es 2,91 Euro. Die Gebühr kann ebenfalls bei rezepturmäßig hergestellten Betäubungsmitteln abgerechnet werden. Außerdem wird der Notdienstzuschlag bei der Preisberechnung eines Fertigarzneimittels von 16 Cent auf 21 Cent erhöht.
Weitere Änderungen der ApBetrO betreffen den Botendienst, den Aut-idem-Austausch bei Privatrezepten und den Transport von temperaturempfindlichen Arzneimitteln.
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» Zur Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Oktober 2019