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Änderung der ApBetrO und AMPreisV

Im Oktober wurden Änderungen der Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO) sowie der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV) beschlossen. Ursprünglich waren die Themen der Verordnung Teile eines zusammen­hängenden Apotheken-Stärkungs­gesetzes.

Das Wichtigste in Kürze zu den Änderungen, die die Rezeptur betreffen:

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ApBetrO: In § 14 ApBetrO ist die Kenn­zeichnung von Rezeptur­arznei­mitteln geregelt. Bis dato musste die Verwend­barkeits­frist mit dem Hinweis „verwendbar bis“ mit Angabe von Tag, Monat und Jahr angebracht werden. Ab sofort ist ebenso die Abkürzung „verw. bis“ zulässig. Die Regelung gilt seit dem 22. Oktober 2019.

AMPreisV: Ab dem 1. Januar 2020 erhalten Apotheken 4,26 Euro bei der Abgabe eines Betäubungs­mittels oder eines Arznei­mittels, das Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthält – zuvor waren es 2,91 Euro. Die Gebühr kann ebenfalls bei rezeptur­mäßig herge­stellten Betäubungs­mitteln abgerechnet werden. Außerdem wird der Notdienst­zuschlag bei der Preis­berechnung eines Fertig­arznei­mittels von 16 Cent auf 21 Cent erhöht.

Weitere Änderungen der ApBetrO betreffen den Boten­dienst, den Aut-idem-Austausch bei Privat­rezepten und den Transport von temperatur­empfindlichen Arzneimitteln.

» Lesen Sie hier mehr über die Neuerungen

» Zur Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Oktober 2019