Das GSAV und Cannabis

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist am 16. August 2019 in Kraft getreten. Auch für die Versorgung mit medizinischem Cannabis bringt es eine Neuregelung mit sich.

Hintergrund zur Kostenerstattung

In § 31 Abs. 6 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) ist verankert, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Arzneimittel mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten wie auch für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon erstatten. Die Erstattungsfähigkeit ist an bestimmte in § 31 SGB V festgelegte Voraussetzungen geknüpft; die Kostenübernahme darf dann allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

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