RETAXFALLE REZEPTURVERORDNUNG
Prüfpflicht: Verordnungsfähigkeit
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Gemäß § 34 SGB V sind seit Januar 2004 nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Erwachsene von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen. Dies gilt im Grundsatz auch für Rezepturverordnungen ohne Rx-Bestandteile. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung „schwerwiegender Erkrankungen“ als Therapiestandard gelten. In der sogenannten „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und bei bestimmten Indikationen ausnahmsweise vom Arzt zulasten der GKV verordnet werden können.
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Die Apotheke hat daher eine Prüfpflicht auf die Verordnungsfähigkeit von Rezepturarzneimitteln ohne rezeptpflichtige Bestandteile. Dies wird zum Beispiel in den Arzneilieferverträgen der Krankenkassen vertraglich festgelegt.
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