RETAXFALLE REZEPTURVERORDNUNG

Prüfpflicht: Verordnungsfähigkeit

Gemäß § 34 SGB V sind seit Januar 2004 nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel für Erwachsene von der Versorgung zulasten der GKV ausge­schlossen. Dies gilt im Grundsatz auch für Rezeptur­verordnungen ohne Rx-Bestandteile. Die Verordnung dieser Arznei­mittel ist nur ausnahms­weise zulässig, wenn die Arznei­mittel bei der Behandlung „schwer­wiegender Erkrankungen“ als Therapie­standard gelten. In der sogenannten „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie) legt der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) fest, welche OTC-Arznei­mittel bei der Behandlung schwer­wiegender Erkrankungen als Therapie­standard gelten und bei bestimmten Indikationen ausnahms­weise vom Arzt zulasten der GKV verordnet werden können.

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Die Apotheke hat daher eine Prüfpflicht auf die Verordnungs­fähigkeit von Rezeptur­arzneimitteln ohne rezept­pflichtige Bestandteile. Dies wird zum Beispiel in den Arznei­lieferverträgen der Kranken­kassen vertraglich festgelegt.

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