Ärzte orientieren sich bei der Verordnung von Rezepturen in der Regel am Therapieziel und nicht daran, ob und wie gut die einzusetzenden Wirkstoffe untereinander zusammenpassen. Mögliche Inkompatibilitäten zu erkennen, obliegt daher den Apothekenmitarbeitern im Rahmen der nach § 7 Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Plausibilitätsprüfung.
Eine mögliche Inkompatibilität könnte aufgrund ionischer Wechselwirkungen vorliegen. Tragen verschiedene Wirkstoffe beziehungsweise ein Wirk- und ein Hilfsstoff derselben Zubereitung entgegengesetzte Ladungen, kann dies zu schwer löslichen, praktisch wirkungslosen Salzen führen.
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