Die Grundanforderungen, die an Arzneimittel und somit auch Rezepturen gestellt werden, sind Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität. Entsprechend darf nach § 17 ApBetrO ein Rezepturarzneimittel nicht hergestellt werden, wenn die Verschreibung beziehungsweise die Kundenanforderung einen erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder sich sonstige Bedenken ergeben.
Die Frage nach „sonstigen Bedenken“ ergibt sich meist automatisch, sofern vorhanden, bei einer Rezepturanfertigung während der Plausibilitätsprüfung (§ 7 ApBetrO).