RETAXFALLE REZEPTURVERORDUNG

Rezepturbestandteile

Die Grundan­forderungen, die an Arznei­mittel und somit auch Rezepturen gestellt werden, sind Wirksamkeit, Unbe­denklichkeit und pharma­zeutische Qualität. Entsprechend darf nach § 17 ApBetrO ein Rezeptur­arznei­mittel nicht hergestellt werden, wenn die Ver­schrei­bung beziehungs­weise die Kunden­anforderung einen erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder sich sonstige Bedenken ergeben.

Die Frage nach „sonstigen Bedenken“ ergibt sich meist automatisch, sofern vorhanden, bei einer Rezeptur­anfertigung während der Plausibilitäts­prüfung (§ 7 ApBetrO).

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Dies könnten der geforderte Einsatz bedenklicher Stoffe, unwirksamer Wirkstoff­formen oder kosmetischer Grund­lagen sowie Inkompatibilitäten zwischen den Rezeptur­bestandteilen sein.

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