DAP LEXIKON

„Rabattvertrag“

Die gesetzlichen Kranken­kassen können mit den Herstellern von Arznei­mitteln sogenannte Rabatt­verträge abschließen. Im Rahmen dieser Rabatt­verträge mit einer regulären Lauf­zeit von zwei Jahren gewähren die Pharma­hersteller den Kranken­kassen für die Abgabe zu ihren Lasten bestimmte Rabatte und werden im Gegen­zug zu exklusiven Lieferanten der Kranken­kasse. Die Höhe der gewährten Rabatte wird dabei nicht öffentlich bekannt­ge­geben. Die Gesetzes­grundlage für Rabatt­verträge ist § 130a des Sozial­gesetz­buchs V (SGB V).

» Lesen Sie hier weiter

DDRockstar – stock.adobe.com

DAP Lexikon

Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­­­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzes­­­texte oder DAP Arbeits­hilfen.

» Zum DAP Lexikon