Zum 1. Oktober 2018 traten (neue) Festbeträge u. a. für die Wirkstoffe Filgrastim, Pregabalin und Valproinsäure in Kraft. Werden Festbeträge neu festgelegt oder geändert, kann es für Apotheken zu Lagerwertverlusten kommen.
Einige pharmazeutische Unternehmen gleichen den Apotheken entstehende Lagerwertverluste aus, verpflichtet dazu sind sie jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund wollten wir wissen:
Wie sollten Lagerwertverlustausgleiche Ihrer Meinung nach gehandhabt werden?
Das Ergebnis ist eindeutig: die große Mehrheit (91 %) der über 1.800 Teilnehmer ist der Meinung, dass die pharmazeutischen Unternehmer die Lagerwertverluste grundsätzlich erstatten sollten – zum einen, weil Apotheken laut § 15 ApBetrO gesetzlich dazu verpflichtet sind, Arzneimittel vorrätig zu halten (49 %), und zum anderen, weil die Lagerhaltung des Medikaments schließlich dem pharmazeutischen Unternehmen zugutekommt (42 %). Einige Teilnehmer (6 %) sind hingegen der Meinung, dass Lagerwertverluste nicht verpflichtend erstattet werden müssen; wichtiger wäre eine rechtzeitige Information über die Preissenkungen. Dass Lagerwertverluste das alleinige Risiko des Apothekeninhabers sind, meinen nur zwei Prozent der Befragten.