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DAP Lexikon: „Einzelimport nach § 73 Absatz 3 AMG“

Einzelimporte sind Humanarzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Einhaltung besonderer Vorgaben nach Arzneimittelgesetz (AMG) aus anderen Ländern importiert werden können. Neben der rechtlichen Zulässigkeit nach § 73 Absatz 3 AMG ist auch die Erstattungsfähigkeit nach den Vorgaben der jeweiligen Arzneilieferverträge zu prüfen.

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Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

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