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Pharmazeutische Bedenken bei Antidepressiva

Pharmazeutische Bedenken können immer dann geltend gemacht werden, wenn durch einen Präparate­austausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapie­erfolg oder die Arzneimittel­sicherheit im konkreten Einzel­fall gefährdet sind.

Die rechtlichen Grundlagen für Pharmazeutische Bedenken bilden die Apotheken­betriebs­ordnung § 17 Abs. 5, der Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 sowie der DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag.

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Austauschbarkeit von Antidepressiva

Antidepressiva werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Die Einstellung auf ein antidepressiv wirkendes Medikament erfolgt in der Regel in kleinen Schritten, um unerwünschte Nebenwirkungen so gering wie möglich zu halten und die optimale Dosis für den Patienten zu ermitteln. Ist der Patient auf eine bestimmte Dosis eingestellt, kann ein Wechsel auf ein anderes Präparat aufgrund der zulässigen Unterschiede in der Bioverfügbarkeit zu einer Verschiebung des Plasmaspiegels führen. Dies kann den Therapieerfolg gefährden.

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