DAP ARBEITSHILFE
Rezepte der Substitutionsausschlussliste: allgemeine Vorgehensweise
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Die Apotheke darf bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das namentlich verordnete Präparat abgeben. Seit dem 1. August 2016 ist diese Regel jedoch nicht mehr allgemeingültig, da erstmals bestimmte Arzneimittelgruppen von der Substitution ausgeschlossen wurden (Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit). Einen Überblick über die retaxsichere Rezeptbelieferung bei verordneten Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste gibt die folgende DAP Retax-Arbeitshilfe.
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