An dieser Stelle berichten wir hoffentlich zum letzten Mal von einer Retaxierung aufgrund einer fehlenden Dosierungsangabe, denn eine fehlende Dosierung ist nach dem neuen Abs. 4d in § 129 SGB V neben vier weiteren Fällen in Zukunft von einer Retaxierung ausgeschlossen. Auch wenn der folgende Fallbericht mit einem teilweise stattgegebenen Einspruch zu einem glücklichen Ende führte, blieben viele Kollegen auf den Kosten einer solchen Retax sitzen.
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