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BREMISTAL® wird in der Palliativtherapie erstattet

BREMISTAL® enthält Mistelkrautextrakte verschiedener Wirtsbäume (M, P und Qu) und wird als anthroposophisches Arzneimittel begleitendend zur Therapie von Krebserkrankungen eingesetzt. Da BREMISTAL® nicht verschreibungspflichtig ist, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Erstattungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten verhält.

Wann ist eine Erstattung möglich?

Laut § 12 Abs. 6 Arzneimittel-Richtlinie sind parenterale Mistelpräparate im Rahmen der anthroposophischen Medizin „in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität“ zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig (vgl. AnlageⅠAM-RL).

Rezeptbeispiel:

Ist BREMISTAL® auf einem Kassenrezept für einen Erwachsenen verordnet, muss die Apotheke nicht überprüfen, ob der Arzt sich an die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie gehalten hat und kann das Rezept zulasten der Kasse abrechnen.

Die Apotheke hat keine Prüfpflicht der Erstattungsfähigkeit, wenn BREMISTAL® auf Kassenrezept verordnet ist.

Erstattung in der adjuvanten Krebstherapie ggf. als Satzungsleistung

Der Einsatz von Mistelpräparaten in der adjuvanten Therapie ist keine Regelleistung und muss daher nicht von der GKV übernommen werden. Dennoch kann eine Erstattung z. B. von BREMISTAL® als individuelle Satzungsleistung einer Krankenkasse in Frage kommen. In diesem Fall reicht der Patient das bedruckte Privatrezept bzw. grüne Rezept mit dem Kassenbeleg aus der Apotheke selbst bei seiner Kasse ein.

Weitere Informationen zu BREMISTAL® und Servicematerial finden Sie auf der Homepage von Mundipharma unter www.bremistal.de.

» Aktuelle Fachinformation BREMISTAL® M
» Aktuelle Fachinformation BREMISTAL® P
» Aktuelle Fachinformation BREMISTAL® Qu