Für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen müssen von den Apotheken die Pharmazentralnummern auf die Muster-16-Rezepte aufgedruckt werden. Wenn keine feste PZN vorgeschrieben ist, muss nach Technischer Anlage 1 gemäß § 300 SGB V eine Sonder-PZN verwendet werden. Die kommt vor allem bei Rezepturen vor. Die folgende Arbeitshilfe gibt Ihnen einen Überblick über die Sonder-PZN, die bei Rezepturen sowie bei Cannabisverordnungen zu verwenden sind.
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