AKTUELLES UMFRAGEERGEBNIS

Thema: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Das E-Rezept kommt. Bisher war es ausreichend, wenn der Apothekeninhaber einen Heilberufsausweis besaß. Mit dem Start der E-Rezepte im Januar 2022 wird sich dies allerdings ändern, denn sobald eine Änderung am Rezept erforderlich ist, führt am elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) kein Weg mehr vorbei (§ 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO). Jede Änderung einer elektronischen Verordnung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist nur mit dem eHBA möglich.

Vor diesem Hintergrund interessierte uns Folgendes:

momius – adobe.stock

Haben in Ihrer Apotheke die angestellten Approbierten bereits einen eHBA bei ihrer Kammer angefordert?

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