Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Patienten, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) als pflegebedürftig (ab Pflegegrad 1) eingeordnet wurden (§ 15 SGB XI) und zuhause gepflegt werden. Sie erhalten zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die die Pflegesituation erleichtern und vor allem dem Schutz der privaten Pflegeperson dienen. Wie werden diese Pflegehilfsmittel mit der Kasse abgerechnet und ist eine Genehmigung notwendig? Dies erfahren Sie in diesem Beitrag des aktuellen DAP Dialogs.
» Hier geht es zum Artikel aus dem DAP Dialog 61 (PDF)