Der Rahmenvertrag enthält in § 8 Regelungen zu Packungsgrößen und ist damit von besonderer Bedeutung für die Rezeptbelieferung. Im Gegensatz zum alten Rahmenvertrag von 2016 ist bezüglich Mehrfachverordnungen in § 8 Abs. 1 bestimmt, dass jede Verordnungszeile getrennt zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern ist.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.