DAP LEXIKON

Mischverordnung

Unter einer „Misch­verordnung“ versteht man die gleich­zeitige Verordnung eines Arznei­mittels und eines Hilfs­mittels auf einem Rezept. In vielen Arznei­mittel­liefer­ver­trägen ist verein­bart, dass die Apotheke Misch­ver­ordnungen nicht beliefern darf. Die Apotheke muss entweder die Hilfs­mittel oder die Arznei­mittel auf der ärztlichen Verordnung streichen, ansonsten wird die Kasse die zu streichenden Präparate aus­wählen und deren Erstattung verweigern. In den meisten Liefer­ver­trägen ist vereinbart, dass das Hilfs­mittel von der Verordnung zu streichen ist (z. B. vdek-Arznei­versorgungs­vertrag).

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Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen wie z. B. Gesetzes­texte oder DAP Arbeitshilfen.

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