Die Entscheidung darüber, welche Medizinprodukte mit Arzneicharakter zulasten der GKV verordnet werden können, trifft der G-BA. Die Definitionen des Begriffs „Medizinprodukt“ finden sich in § 3 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) sowie in der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.