Für Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung übernimmt die GKV gemäß der in § 27a SGB V definierten Bedingungen die Hälfte der Kosten. Entsprechende Rezepte kennzeichnet der Arzt mit einem Vermerk, wie z. B. „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.