DAP LEXIKON

Künstliche Befruchtung

Für Arznei­mittel zur künstlichen Befruchtung über­nimmt die GKV gemäß der in § 27a SGB V definierten Bedingungen die Hälfte der Kosten. Entsprechende Rezepte kennzeichnet der Arzt mit einem Vermerk, wie z. B. „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“.

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Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen wie z. B. Gesetzes­texte oder DAP Arbeitshilfen.

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