Seit dem 1. Juli 2020 ist eine neue Vereinbarung über Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen in Kraft, die in Anlage 4 zum vdek-Arzneiversorgungsvertrag aufgenommen wurde. Diese gilt für die Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Handelskrankenkasse (hkk) und Hanseatische Krankenkasse (HEK) – nicht jedoch für die BARMER. Apotheken dürfen für die Abgabe rabattierter Teststreifen keinen Aufschlag mehr abrechnen. Mehr Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag des DAP Dialogs.
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