Einzelimporte sind Humanarzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Einhaltung besonderer Vorgaben nach Arzneimittelgesetz (AMG) aus anderen Ländern importiert werden können. Neben der rechtlichen Zulässigkeit nach § 73 Absatz 3 AMG ist auch die Erstattungsfähigkeit nach den Vorgaben der jeweiligen Arzneilieferverträge zu prüfen.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.