DAP LEXIKON

Einzelimport nach § 73 Absatz 3 AMG

Einzelimporte sind Human­arznei­mittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Einhaltung besonderer Vorgaben nach Arznei­mittel­gesetz (AMG) aus anderen Ländern importiert werden können. Neben der rechtlichen Zuläs­sigkeit nach § 73 Absatz 3 AMG ist auch die Erstattungs­fähigkeit nach den Vorgaben der jeweiligen Arznei­liefer­verträge zu prüfen.

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